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Aktuelle Themen der FWG Bornheim e.V. im Gemeinderat
- Eingabe bei der Kommunalaufsicht in 2010 -


10.03.2010 Die FWG-Fraktion hatte sich an die Kommunalaufsicht in 3 Fällen gewandt ...[hier weiterlesen]
25.06.2010 Die Kommunalaufsicht hatte (über 3 Monate später!) geantwortet und in 2 von 3 Fällen der FWG Recht gegeben ...[hier weiterlesen]
 
10.03.2010 Eingabe an die Kommunalaufsicht
  Die FWG-Fraktion hatte sich mit Schreiben vom 10.03.2010 an die Kommunalaufsicht gewandt.
(Download des Schreibens als PDF)
Hierbei ging es um drei Sachverhalte:
 
Keine Information über eine Eilentscheidung:
In der Sitzungsvorlage zu TOP 8 ÖT der o.g. Sitzung „Umbau und Erweiterung des Dorf­gemeinschaftshauses; hier: Baureinigung“, wurde vorgetragen: „Zum Neujahrsempfang musste eine Teilreinigung im DGH vorgenommen werden. Ortsbürgermeister Bach hat den Auftrag in Form einer Eilentscheidung an die Fa. Südpfälzische Gebäudereinigung, Landau erteilt. Auf Grund der Teilreinigung sind Sonderleistungen in Höhe von 803,25 EUR entstanden.“
Laut Gemeindeordnung § 48 sind die Gründe für eine Eilentscheidung und die Art der Erledigung den Ratsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Zwischen Eilentscheidung und Kenntnisnahme lag aber eine Zeitspanne von über 2 Monaten.
Das Verhalten des Bürgermeisters entspricht nicht den Vorgaben der Gemeindeordnung und ist aus unserer Sicht zu rügen.
 
Missachtung eines Gemeinderatsbeschlusses:
In der 39. Sitzung des Gemeinderates Bornheim am Mittwoch, 15.04.2009, wurde unter TOP 4. „Umbau und Erweiterung Dorfgemeinschaftshaus“ von der FWG-Fraktion bemängelt, dass die Auftragsvergabe ohne Kenntnis bzw. ohne Beschlussfassung in den Gremien von der Verwaltung vorgenommen wird. Danach wurde vom Gemeinderat beschlossen:
-
Künftig sind die Ausschreibungen vor der Veröffentlichung im Rat vorzustellen
-
Die Küchenplanung und die Thekenplanung sind in der nächsten Bauausschusssitzung endgültig zu beraten
- Vom Architekten ist eine Kostengegenüberstellung der alten und neuen Kostenschät­zung sowie der Ausschreibungsergebnisse vorzulegen.

- Der Architekt hat bei jeder Sitzung auf die Erweiterung und der Umbau des Dorfgemein­schaftshauses auf der Tagesordnung steht anwesend zu sein.
In der Sitzung des Gemeinderats am 4.3.2010 wurden zum wiederholten Mal Gewerke zur Vergabe vorgelegt, ohne dass die Leistungsverzeichnisse vor der Veröffentlichung dem Rat vorgestellt wurden. Zudem war der Architekt nicht anwesend, ohne dass Gründe hierfür genannt wurden.
Das Verhalten des Bürgermeisters und der Verwaltung entspricht nicht den Vorgaben des Gemeinderatsbeschlusses, dass
die Ausschreibungen vor der Veröffentlichung im Rat vorzustellen sind und
- der Architekt bei jeder Sitzung, auf der die Erweiterung und der Umbau des Dorf­gemeinschaftshauses auf der Tagesordnung steht, anwesend zu sein hat.
Dies ist aus unserer Sicht zu rügen.
 
Nichtbehandlung eines Beschlussvorschlags:
Zu TOP 3 der Sitzung am 4.3.2010 "Bornheimer Flyer" wurden drei Beschlussanträge von der FWG-Fraktion gestellt.
Der Vorsitzende hatte folgenden Beschlussvorschlag nicht zur Abstimmung gestellt:
Der Bürgermeister wird aufgefordert, künftig den Gemeinderat und seine Ausschüsse in diesen und ähnlichen Fällen mit bedeutender Außenwirkung von Vorhaben in die Beschlussfassung einzubinden.
Wir sind der Meinung, dass der Beschlussvorschlag hätte zur Abstimmung gebracht werden müssen und dass der Bürgermeister diese Entscheidung nicht hätte alleine treffen dürfen, sondern der Prospekt mit einer Außenwirkung für die Gemeinde muss im Rat behandelt werden.
Wir hatten um Prüfung gebeten, inwieweit der Vorsitzende durch die Verweigerung, den Beschlussvorschlag zuzulassen, unzulässig gehandelt hat und ob der Beschlussvorschlag erneut behandelt werden muss.

Auf Nachfrage Mitte Mai 2010, warum noch keine Antwort der Kommunalaufsicht vorliegt, wurde geantwortet, dass noch keine Stellungnahme der Verwaltung (VG Offenbach) vorliegen würde.

 

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25.06.2010 Antwort der Kommunalaufsicht
  Die Kommunalaufsicht hat mit Schreiben vom  25.06.2010 geantwortet
und der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach und der Ortsgemeinde Bornheim einen Abdruck des Schreibens zugeleitet.
 
Antwort zu den drei Sachverhalten:
  Keine Information über eine Eilentscheidung:
"Nach § 48 der Gemeindeordnung (GemO) kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, der Bürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten anstelle des Gemeinderates oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Ratsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen.
Bei der von Ihnen monierten Auftragsvergabe handelt es sich jedoch nicht um eine Eilentscheidung des Bürgermeisters nach § 48 GemO, sondern um eine vom Gemeinderat übertragene Aufgabe des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister nach § 47 Abs. 1 GemO i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr.1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Bornheim. Danach obliegt es dem Ortsbürgermeister im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über den Ersatz von Sachgegenständen bzw. die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro im Einzelfall zu entscheiden. Über die erteilten Aufträge ist der Haupt- und Finanzausschuss zu unterrichten. Die vom Ortsbürgermeister getroffene Entscheidung hinsichtlich der Teilreinigung des Dorfgemeinschaftshauses mit einer Auftragshöhe von 803,25 Euro liegt innerhalb dieses Rahmens.
Nach Mitteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach a. d. Qu. war die Gemeinderatssitzung vom 04.03.2010 die erste Sitzung nach der Auftragsvergabe durch den Bürgermeister, sodass auch der Informationspflicht Genüge getan war."
 
  Missachtung eines Gemeinderatsbeschlusses:
"Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 GemO gehört es zu den Aufgaben des Bürgermeisters, die Beschlüsse des Gemeinderates und der Ausschüsse auszuführen. Der Bürgermeister muss die Beschlüsse grundsätzlich so vollziehen, wie sie gefasst sind. Verstößt er gegen diese Pflicht, kann der Gemeinderat mit den ihm gegebenen Mitteln (vgl. z. B. §§ 33 Abs. 3, 55 GemO) seine Rechtsstellung gegenüber dem Bürgermeister wahren. Im Regelfall darf der Bürgermeister nur davon abweichen, wenn er von seinem Aussetzungsrecht nach § 42 Gebrauch macht (ist im vorliegenden Fall nicht geschehen). Es sind auch Ausnahmefälle denkbar, in denen Beschlüsse des Gemeinderates offensichtlich nichtig sind, so dass der Bürgermeister sich nicht einmal auf sein Beanstandungsrecht zurückzuziehen braucht. Die Entscheidung darüber wird vielfach nicht rechtlicher Natur sein, sondern in den Bereich der politischen Opportunität gehören. Zeigt sich bei Ausführung eines Beschlusses, dass vom Gemeinderat offensichtlich tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten nicht berücksichtigt worden sind, die einer Verwirklichung der Beschlusses entgegenstehen, wird der Bürgermeister berechtigt sein, erneut eine Beschlussfassung des Gemeinderates herbeizuführen.
Solange der Beschluss eines Gemeinderates nicht ausgesetzt ist oder eine erneute Beschlussfassung nicht herbeigeführt wurde, ist der Bürgermeister verpflichtet, den bestehenden Beschluss zu beachten und auch auszuführen."
 
  Nichtbehandlung eines Beschlussvorschlags:
"Mit Schreiben der FWG-Fraktion vom 19.01.2010 und 05.02.2010 hatten Sie an den Ortsbürgermeister den Antrag gestellt, den TOP „Werbeflyer der Ortsgemeinde Bornheim" auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu nehmen und drei Beschlussanträge formuliert.
In der Gemeinderatssitzung vom 04.03.2010 wurde der TOP 3 „Bornheimer Flyer" abgehandelt und über zwei Ihrer drei Beschlussanträge abgestimmt. Der dritte Beschlussantrag „der Bürgermeister soll zukünftig verpflichtet werden, den Gemeinderat und seine Ausschüsse in diesen und ähnlichen Fällen mit bedeutender Außenwirkung von Vorhaben in die Beschlussfassung einzubinden" wurde vom Vorsitzenden nicht zu Abstimmung gebracht, da die Sitzung wegen des krankheitsbedingt fehlenden Bürgermeisters vom Ersten Beigeordneten geleitet wurde und dieser dem angegriffenen Bürgermeister Gelegenheit geben wollte, sich selbst zu den Vorwürfen zu rechtfertigen.
Nach § 34 Abs. 5 GemO setzt der Bürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten die Tagesordnung fest. Auf Antrag einer Fraktion ist eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Gemeinderates gehört, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Hat der Ratsvorsitzende Zweifel an der gemeindlichen Zuständigkeit, hat er die Möglichkeit und ggf. die Pflicht, bei Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes in der Ratssitzung zunächst eine Beratung und Beschlussfassung über die Zulässigkeit des in der Beschlussvorlage enthaltenen Sachantrages herbeizuführen. Sollte der Bürgermeister den Beschluss über die Zulässigkeit für gesetzes- oder rechtswidrig halten, so ist dieser verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses sofort auszusetzen und das in der Gemeindeordnung vorgesehen Beanstandungsverfahren gemäß § 42 GemO einzuleiten.
Durch das Recht einer Fraktion zur Aufnahme eines Beratungspunktes in die Tagesordnung ist damit noch kein Recht auf sachliche Beschlussfassung gewährt. Nach § 34 Abs. 7 GemO kann sich der Gemeinderat (mehrheitlich) dazu entschließen, die Beschlussfassung zu vertagen oder zur Tagesordnung überzugehen, bzw. mit Zweidrittelmehrheit einen Tagesordnungspunkt abzusetzen. Bleibt er aber auf der Tagesordnung, dann ist über den Antrag auch sachlich im Gemeinderat zu beschließen.
Im vorliegenden Fall hätte der Gemeinderat auch über den monierten Beschlussantrag beraten und abstimmen müssen, entweder in der Sache oder über eine evtl. Vertagung bzw. Absetzung.

Davon abgesehen obliegt es - wie schon unter 1 aufgeführt - dem Ortsbürgermeister nach § 47 Abs. 1 GemO i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Bornheim im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltmittel über den Ersatz von Sachgegenständen bzw. die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro im Einzelfall zu entscheiden. Über die erteilten Aufträge ist der Haupt- und Finanzausschuss zu unterrichten."
 

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17.04.2012