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Themen-Struktur |
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Aktuelle Themen der
FWG
Bornheim e.V.
im Gemeinderat
- Eingabe bei der Kommunalaufsicht in 2010 - |
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10.03.2010 |
Die FWG-Fraktion hatte sich an die Kommunalaufsicht
in 3 Fällen gewandt ...[hier
weiterlesen] |
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25.06.2010 |
Die Kommunalaufsicht
hatte (über 3 Monate später!) geantwortet und in 2 von 3 Fällen der FWG Recht gegeben ...[hier
weiterlesen]
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10.03.2010 |
Eingabe an die Kommunalaufsicht |
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Die FWG-Fraktion
hatte sich mit Schreiben vom 10.03.2010 an die Kommunalaufsicht gewandt.
(Download des Schreibens als
PDF)
Hierbei ging es um drei Sachverhalte:
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Keine Information
über eine Eilentscheidung:
In der
Sitzungsvorlage zu TOP 8 ÖT der o.g. Sitzung „Umbau und Erweiterung des
Dorfgemeinschaftshauses; hier: Baureinigung“, wurde vorgetragen: „Zum
Neujahrsempfang musste eine Teilreinigung im DGH vorgenommen werden.
Ortsbürgermeister Bach hat den Auftrag in Form einer Eilentscheidung an die Fa.
Südpfälzische Gebäudereinigung, Landau erteilt. Auf Grund der Teilreinigung sind
Sonderleistungen in Höhe von 803,25 EUR entstanden.“
Laut Gemeindeordnung § 48 sind die Gründe für eine Eilentscheidung und die
Art der Erledigung den Ratsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen
Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Zwischen Eilentscheidung und
Kenntnisnahme lag aber eine Zeitspanne von über 2 Monaten.
Das Verhalten des Bürgermeisters entspricht nicht den Vorgaben der
Gemeindeordnung und ist aus unserer Sicht zu rügen.
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Missachtung
eines Gemeinderatsbeschlusses:
In der 39. Sitzung des Gemeinderates Bornheim am
Mittwoch, 15.04.2009, wurde unter TOP 4. „Umbau und Erweiterung
Dorfgemeinschaftshaus“ von der FWG-Fraktion bemängelt, dass die Auftragsvergabe
ohne Kenntnis bzw. ohne Beschlussfassung in den Gremien von der Verwaltung
vorgenommen wird. Danach wurde vom Gemeinderat beschlossen:
-
Künftig sind die Ausschreibungen vor der Veröffentlichung im Rat
vorzustellen
-
Die Küchenplanung und die Thekenplanung sind in der nächsten
Bauausschusssitzung endgültig zu beraten
- Vom Architekten ist eine Kostengegenüberstellung der alten und neuen
Kostenschätzung sowie der Ausschreibungsergebnisse vorzulegen.
- Der Architekt hat bei jeder Sitzung auf die Erweiterung und der
Umbau des Dorfgemeinschaftshauses auf der Tagesordnung steht anwesend zu sein.
In der
Sitzung des Gemeinderats am 4.3.2010 wurden zum wiederholten Mal Gewerke zur
Vergabe vorgelegt, ohne dass die Leistungsverzeichnisse vor der Veröffentlichung
dem Rat vorgestellt wurden. Zudem war der Architekt nicht anwesend, ohne dass
Gründe hierfür genannt wurden.
Das Verhalten des Bürgermeisters und der Verwaltung entspricht
nicht den Vorgaben des Gemeinderatsbeschlusses, dass
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die Ausschreibungen vor der Veröffentlichung im Rat vorzustellen sind und
-
der Architekt bei jeder Sitzung, auf der die Erweiterung und der Umbau des
Dorfgemeinschaftshauses auf der Tagesordnung steht, anwesend zu sein hat.
Dies ist aus unserer Sicht zu rügen.
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Nichtbehandlung
eines Beschlussvorschlags:
Zu
TOP 3 der Sitzung am 4.3.2010 "Bornheimer Flyer" wurden drei Beschlussanträge
von der FWG-Fraktion gestellt.
Der Vorsitzende hatte folgenden Beschlussvorschlag nicht zur Abstimmung
gestellt:
Der Bürgermeister wird aufgefordert, künftig den Gemeinderat und seine
Ausschüsse in diesen und ähnlichen Fällen mit bedeutender Außenwirkung von
Vorhaben in die Beschlussfassung einzubinden.
Wir sind der Meinung, dass der Beschlussvorschlag hätte zur
Abstimmung gebracht werden müssen und dass der Bürgermeister diese Entscheidung
nicht hätte alleine treffen dürfen, sondern der Prospekt mit einer Außenwirkung
für die Gemeinde muss im Rat behandelt werden.
Wir hatten um Prüfung gebeten, inwieweit der Vorsitzende durch die Verweigerung,
den Beschlussvorschlag zuzulassen, unzulässig gehandelt hat und ob der
Beschlussvorschlag erneut behandelt werden muss. |
Auf Nachfrage Mitte Mai 2010, warum noch keine Antwort der Kommunalaufsicht
vorliegt, wurde geantwortet, dass noch keine Stellungnahme der Verwaltung (VG
Offenbach) vorliegen würde. |
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[nach oben] |
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25.06.2010 |
Antwort der Kommunalaufsicht |
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Die
Kommunalaufsicht hat mit Schreiben vom 25.06.2010 geantwortet
und der
Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach und der Ortsgemeinde Bornheim einen
Abdruck des Schreibens zugeleitet.
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Antwort zu den drei Sachverhalten: |
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Keine Information
über eine Eilentscheidung:
"Nach § 48 der Gemeindeordnung (GemO) kann in Angelegenheiten, deren Erledigung
nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des Gemeinderates oder
des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, der Bürgermeister im
Benehmen mit den Beigeordneten anstelle des Gemeinderates oder des Ausschusses
entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind
den Ratsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses
unverzüglich mitzuteilen.
Bei der von Ihnen monierten Auftragsvergabe handelt es sich jedoch nicht um eine
Eilentscheidung des Bürgermeisters nach § 48 GemO, sondern um eine vom
Gemeinderat übertragene Aufgabe des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister nach
§ 47 Abs. 1 GemO i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr.1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde
Bornheim. Danach obliegt es dem Ortsbürgermeister im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel über den Ersatz von Sachgegenständen bzw. die Vergabe
von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro im Einzelfall
zu entscheiden. Über die erteilten Aufträge ist der Haupt- und Finanzausschuss
zu unterrichten. Die vom Ortsbürgermeister getroffene Entscheidung
hinsichtlich der Teilreinigung des Dorfgemeinschaftshauses mit einer
Auftragshöhe von 803,25 Euro liegt innerhalb dieses Rahmens.
Nach Mitteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach a. d. Qu. war die
Gemeinderatssitzung vom 04.03.2010 die erste Sitzung nach der Auftragsvergabe
durch den Bürgermeister, sodass auch der Informationspflicht Genüge getan war."
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Missachtung
eines Gemeinderatsbeschlusses:
"Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 GemO gehört es zu den Aufgaben des Bürgermeisters, die
Beschlüsse des Gemeinderates und der Ausschüsse auszuführen. Der Bürgermeister
muss die Beschlüsse grundsätzlich so vollziehen, wie sie gefasst sind. Verstößt
er gegen diese Pflicht, kann der Gemeinderat mit den ihm gegebenen Mitteln (vgl.
z. B. §§ 33 Abs. 3, 55 GemO) seine Rechtsstellung gegenüber dem Bürgermeister
wahren. Im Regelfall darf der Bürgermeister nur davon abweichen, wenn er von
seinem Aussetzungsrecht nach § 42 Gebrauch macht (ist im vorliegenden Fall nicht
geschehen). Es sind auch Ausnahmefälle denkbar, in denen Beschlüsse des
Gemeinderates offensichtlich nichtig sind, so dass der Bürgermeister sich nicht
einmal auf sein Beanstandungsrecht zurückzuziehen braucht. Die Entscheidung
darüber wird vielfach nicht rechtlicher Natur sein, sondern in den Bereich der
politischen Opportunität gehören. Zeigt sich bei Ausführung eines Beschlusses,
dass vom Gemeinderat offensichtlich tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten
nicht berücksichtigt worden sind, die einer Verwirklichung der Beschlusses
entgegenstehen, wird der Bürgermeister berechtigt sein, erneut eine
Beschlussfassung des Gemeinderates herbeizuführen.
Solange der Beschluss eines Gemeinderates nicht ausgesetzt ist oder eine erneute
Beschlussfassung nicht herbeigeführt wurde,
ist der Bürgermeister
verpflichtet, den bestehenden Beschluss zu beachten und auch auszuführen."
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Nichtbehandlung
eines Beschlussvorschlags:
"Mit Schreiben der FWG-Fraktion vom 19.01.2010 und 05.02.2010 hatten Sie an den
Ortsbürgermeister den Antrag gestellt, den TOP „Werbeflyer der Ortsgemeinde
Bornheim" auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu nehmen und drei
Beschlussanträge formuliert.
In der Gemeinderatssitzung vom 04.03.2010 wurde der TOP 3 „Bornheimer Flyer"
abgehandelt und über zwei Ihrer drei Beschlussanträge abgestimmt. Der dritte
Beschlussantrag „der Bürgermeister soll zukünftig verpflichtet werden, den
Gemeinderat und seine Ausschüsse in diesen und ähnlichen Fällen mit bedeutender
Außenwirkung von Vorhaben in die Beschlussfassung einzubinden" wurde vom
Vorsitzenden nicht zu Abstimmung gebracht, da die Sitzung wegen des
krankheitsbedingt fehlenden Bürgermeisters vom Ersten Beigeordneten geleitet
wurde und dieser dem angegriffenen Bürgermeister Gelegenheit geben wollte, sich
selbst zu den Vorwürfen zu rechtfertigen.
Nach § 34 Abs. 5 GemO setzt der Bürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten
die Tagesordnung fest. Auf Antrag einer Fraktion ist eine Angelegenheit, die zu
den Aufgaben des Gemeinderates gehört, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung
zu setzen. Hat der Ratsvorsitzende Zweifel an der gemeindlichen Zuständigkeit,
hat er die Möglichkeit und ggf. die Pflicht, bei Aufruf des entsprechenden
Tagesordnungspunktes in der Ratssitzung zunächst eine Beratung und
Beschlussfassung über die Zulässigkeit des in der Beschlussvorlage enthaltenen
Sachantrages herbeizuführen. Sollte der Bürgermeister den Beschluss über die
Zulässigkeit für gesetzes- oder rechtswidrig halten, so ist dieser verpflichtet,
die Ausführung des Beschlusses sofort auszusetzen und das in der Gemeindeordnung
vorgesehen Beanstandungsverfahren gemäß § 42 GemO einzuleiten.
Durch das Recht einer Fraktion zur Aufnahme eines Beratungspunktes in die
Tagesordnung ist damit noch kein Recht auf sachliche Beschlussfassung gewährt.
Nach § 34 Abs. 7 GemO kann sich der Gemeinderat (mehrheitlich) dazu
entschließen, die Beschlussfassung zu vertagen oder zur Tagesordnung
überzugehen, bzw. mit Zweidrittelmehrheit einen Tagesordnungspunkt abzusetzen.
Bleibt er aber auf der Tagesordnung, dann ist über den Antrag auch sachlich im
Gemeinderat zu beschließen.
Im vorliegenden Fall hätte der Gemeinderat auch über den monierten
Beschlussantrag beraten und abstimmen müssen, entweder in der Sache oder über
eine evtl. Vertagung bzw. Absetzung.
Davon abgesehen obliegt es - wie schon unter 1 aufgeführt - dem
Ortsbürgermeister nach § 47 Abs. 1 GemO i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der
Hauptsatzung der Ortsgemeinde Bornheim im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltmittel über den Ersatz von Sachgegenständen bzw. die Vergabe von
Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro im Einzelfall zu
entscheiden. Über die erteilten Aufträge ist der Haupt- und Finanzausschuss zu
unterrichten." |
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[nach oben] |
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