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Satzung
der Freien Wählergruppe (FWG) Bornheim e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Freie Wählergruppe
(FWG) Bornheim e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bornheim/Pfalz.
§ 2 Ziel und Zweck
1. Die Freie Wählergruppe Bornheim e.V. ist eine
Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Personen, die frei und unabhängig
von Parteibindung eine sachgemäße Vertretung der Bevölkerung im Gemeinderat
Bornheim anstrebt.
2. Sie hat den Zweck, bei kommunal-politischen
Willensbildungen mitzuwirken. Sie bekennt sich zur freiheitlichen Verfassung des
demokratischen Rechtsstaates.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mittel des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein hat die Mitgliedergruppen
• ordentliche Mitglieder,
• Ehrenmitglieder.
2. Eintritt der ordentlichen Mitglieder
a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des
Vereins unterstützt und fördert.
b) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
c) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Ein
Aufnahmeanspruch entsteht nicht.
d) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
e) Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann eine Entscheidung über die
Aufnahme durch die Mitgliederversammlung vom Antragsteller beantragt werden.
Lehnt auch die Mitgliederversammlung die Aufnahme ab, ist diese Entscheidung
unanfechtbar.
3. Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
a) Ehrenmitglied können natürliche Personen werden, die sich in besonderem Maße
um die Belange des Vereins verdient gemacht haben.
b) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung und
Zustimmung des Ernannten verliehen.
c) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder und
sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
4. Austritt der Mitglieder
a) Die Mitglieder können zu jeder Zeit mit sofortiger Wirkung austreten.
b) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
5. Ausschluss von Mitgliedern
a) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Über den Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung.
c) Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
§ 5 Finanzen
1. Mitgliedsbeitrag
a) Ein Mitgliedsbeitrag ist zu leisten.
b) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe
1. Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Alle Mitglieder sind an einer
Mitgliederversammlung teilnahme- und stimmberechtigt.
2. Sie ist unter Einhaltung einer Frist von 10
Tagen schriftlich an jedes Mitglied und unter Bezeichnung des Gegenstandes der
Beschlussfassung (Tagesordnung) vom Vorstand zu berufen, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal.
3. Auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder
muss sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats einberufen
werden.
4. Vor Eintritt in die Tagesordnung einer
Mitgliederversammlung ist die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter
festzustellen.
5. Aufgaben
• Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten,
• Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags für das laufende Kalenderjahr,
• Bestimmung von zwei Rechnungsprüfern,
• Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes und Erteilung
dessen Entlastung,
• Wahl des Vorstandes gem. § 26 BGB,
• Bestimmung der Richtlinien für den Verein in der kommunalen Politik,
• Auf Vorschlag des Vorstandes Wahl von Kandidaten zur Kommunalwahl und
Festlegung der Rangfolge,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
• dem ersten und zweiten Vorsitzenden,
• dem Schriftführer,
• dem Kassenwart,
• den Vereinsmitgliedern, die einen Sitz im Gemeinderat oder dessen Ausschüssen
haben, soweit diese nicht bereits Mitglied des Vorstandes gem. § 26 BGB sind.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB
a) sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der
Kassenwart.
b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Aufgaben
• Einberufung von Sitzungen zur Vorbereitung auf Gemeinderatssitzung,
• Besorgung der laufenden Geschäfte,
• Berufung der Mitgliederversammlung,
• Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Rechenschaftsbericht,
• Vorschlag über die Aufstellung von Kandidaten zur Kommunalwahl und deren
Reihenfolge.
4. Wahl und Amtszeit
a) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder werden auf einer
Mitgliederversammlung gewählt.
b) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren bestellt und bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
c) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet
• für alle Vorstandsmitglieder mit seinem Ausscheiden aus dem Verein,
• für die Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB durch Widerruf durch die
Mitgliederversammlung oder durch Niederlegen des Vorstandsamtes,
• für die gewählten Mandatsträger durch Niederlegen des Mandats im Gemeinderat
oder dessen Ausschüssen, soweit diese nicht bereits Mitglied des Vorstandes gem.
§ 26 BGB sind.
5. Die Inhaber der Vorstandsämter üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im
Rahmen der jeweils geltenden steuer-rechtlichen Vorschriften, die ihnen durch
die Tätigkeit im Verein entstanden sind.
§ 9 Beschlüsse
1. Beschlussfassung
a) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit unter den anwesenden Mitgliedern
gefasst.
b) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Ergibt sich Stimmengleichheit, so ist die Wahl zu wiederholen.
Ergibt sich hierbei wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom
Versammlungsleiter gezogen wird.
c) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, über Satzungsänderungen und zur
Änderung des Zwecks des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit.
2. Beschlussfähigkeit
a) Jede Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Berufung und Anwesenheit
von mindestens sieben Mitgliedern beschlussfähig.
b) Zur Beschlussfassung von Satzungsänderungen oder der Auflösung ist die
Anwe¬sen¬heit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
c) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4
Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 1 Monat und
spätestens 3 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Diese
Versammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig; hierauf ist in
der Einladung hinzuweisen. Dies gilt auch für Satzungsänderungen und für die
Auflösung.
3. Verfahren
a) Über Beschlüsse und bei Wahlen wird offen und durch Handzeichen oder durch
hochgehobene Stimmkarte abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der
anwesenden Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen bzw. zu
wählen.
b) Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
4. Niederschrift
a) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzunehmen.
b) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer
zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung
1. Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Das Vereinsvermögen fällt an die Ökumenische
Sozialstation der Verbandsgemeinde Offenbach in Herxheim und ist ausschließlich
und unmittelbar sozialen Zwecken zuzuführen.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 9. Mai 2006
in Bornheim neu gefasst. |